SPD Landtagsfraktion Mecklenburg Vorpommern
Dr. Norbert Nieszery: Koalition plant Behandlung des zugelassenen Volksbegehrens noch in der Märzsitzung des Landtages
Der Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion Dr. Norbert Nieszery hat die heute bekannt gewordene Entscheidung der Landeswahlleiterin, dem Zulassungsantrag des Volksbegehrens für die Rücknahme der Gerichtsstrukturreform stattzugeben, zur Kenntnis genommen und erklärt, dass man das erreichte Quorum von mindestens 120.000 gültigen Unterschriften ernst nehme.

Nieszery dankte für die rasche Auszählung und teilte mit, dass das nunmehr zugelassene Volksbegehren noch in der März-Sitzung des Landtages behandelt wird. Dann habe man Klarheit und käme zügig zu einer Entscheidung. Ein Volksentscheid könne somit unmittelbar nach den Sommerferien an einem Sonntag im September stattfinden. Er hoffe, dass die Opposition diese zügigen Abläufe unterstütze. Die teilweise geforderte Aussetzung des Vollzugs der Gerichtsreform bis zur endgültigen Erledigung des Volkbegehrens sei rechtswidrig und werde deshalb folgerichtig abgelehnt.

Inhaltlich stellte Nieszery fest: „Selbstverständlich hält unsere Fraktion an der Auffassung fest, dass die laufende Gerichtsstrukturreform sachlich richtig und notwendig ist. Insofern haben wir auch keine Angst, uns einem Volksentscheid zu stellen. Im Sinne von Klarheit und Rechtssicherheit dürfen wir jetzt keine Zeit verlieren."

Zum weiteren Ablauf erklärte Dr. Norbert Nieszery:
„Die Landtagspräsidentin wird nun veranlassen, dass das zugelassene Volksbegehren, welches einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf beinhalten muss, unmittelbar nach Eingang in der zeitlich nächstmöglichen Landtagssitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages behandelt wird. In dem Europa- und Rechtsausschuss des Landtages steht einem Vertreter des Antragstellers das Recht zu, das Volksbegehren zu erläutern. Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf innerhalb von sechs Monaten an, so entfällt eine Abstimmung über das Volksbegehren. Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf hingegen nicht innerhalb von sechs Monaten an, findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder dem Beschluss des Landtages ein Volksentscheid statt. In einem möglichen Volksentscheid würde der Gesetzentwurf als angenommen gelten, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimmen abgegeben haben, jedoch mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat."