SPD Landtagsfraktion Mecklenburg Vorpommern
Herrschende Rechtsprechung lässt nachträgliche Sicherungsverwahrung in diesem Fall nicht zu
Zur heutigen Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses erklärt der Obmann der SPD-Landtagsfraktion, Bodo Krumbholz:
„Der von uns heute gehörte Strafrechtsexperte aus Halle, Prof. Dr. Renzikowski, hat wie schon gestern sein Wissenschaftlerkollege aus Greifswald, Prof. Dr. Joecks, bestätigt, dass es unter Berücksichtigung der herrschenden Rechtsprechung keine Möglichkeit gab, bei Maik S. die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen.“
Für den SPD-Obmann waren die Ausführungen von Prof. Dr. Renzikowski sehr überzeugend. Als Indiz dafür wertete Bodo Krumbholz auch die Tatsache, dass die CDU-Opposition keinerlei Nachfragen an den Strafrechtsexperten stellte. „Diese Situation hatten wir bei allen Sachverständigen, die wir gehört haben, bisher nicht“, so der SPD-Abgeordnete.
Darüber hinaus erwähnte Prof. Renzikowski, wie zuvor gestern auch Prof. Joecks, dass die bestehende gesetzliche Lage Tätern wie Maik S. nicht gerecht werde. Die Sicherungsverwahrung sei trotz bestehender Gefährlichkeit weder zum Zeitpunkt der Erstverurteilung - aufgrund fehlender Vorverurteilungen - noch nachträglich - wegen des Fehlens neuer Tatsachen - rechtlich möglich.
Bodo Krumbholz: „Insofern hat sich auch am heutigen Tag gezeigt, dass den Justizbehörden im Land bei der Beurteilung von Maik S. kein Vorwurf gemacht werden kann.“
Prof. Renzikowski machte noch einmal deutlich, dass eine andere psychologische Bewertung von Tatsachen, die schon zur Erstverurteilung offenkundig waren, keine neuen Tatsachen im Rechtssinne sind.
Diese Frage stand bei der heutigen Anhörung eines psychologischen Sachverständigen im Raum. Prof. Dr. Osterheider von der Uni Regensburg hatte bekundet, er könne nicht aus juristischer Sicht beurteilen, ob neue Tatsachen, wie sie die Strafvorschrift der nachträglichen Sicherungsverwahrung erfordert, vorliegen. Seine Sicht wäre eine rein forensisch-psychiatrische Interpretation der Tat von Maik S. Insofern kenne er auch nicht die zum Entscheidungszeitpunkt relevante Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der „Neuen Tatsachen“. Das Verhalten der Staatsanwältin in Bezug auf das so genannte Fellert-Gutachten vom März 2005, dass dieser vorgelegen habe, bezeichnete er als nachvollziehbar.