SPD Landtagsfraktion Mecklenburg Vorpommern

Rechtsgutachten: Die Stiftung kann aufgelöst werden! 


Die Errichtung der Stiftung für Klima- und Umweltschutz MV wurde Anfang Januar 2021 vom Landtag debattiert und beschlossen. Auf dieser Seite finden Sie den Beschlusstext inklusive Begründung, die schon zum Zeitpunkt des Beschlusses öffentlich zugängliche Satzung und das Plenarprotokoll mit den wörtlichen Aussagen der Fraktionen, die damals allesamt zustimmten, zum Download.

Es gibt leider eine Welt vor und eine Welt nach der Entscheidung Putins, sich gegen das Völkerrecht und Menschenrechte zu entscheiden. Vieles, was vor dem Krieg und der schrecklichen Eskalation richtig erschien, muss jetzt in einem neuen Licht bewertet werden und hat sich als falsch erwiesen.

Genau diese Neubewertung haben wir vorgenommen: Nach Putins brutalem Angriff auf die Ukraine haben wir als Landtag klar beschlossen, dass wir den Krieg ächten, solidarisch mit Geflüchteten sind, uns von Putins Russland distanzieren und zudem, dass die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV nicht fortgesetzt werden soll. Den gemeinsamen Beschluss zur Auflösung und das zugehörige Plenarprotokoll finden Sie ebenfalls im Folgenden zum Herunterladen.

Da die Auflösung einer Stiftung rechtlich zweifellos komplex ist, hat die Landesregierung in Übereinstimmung mit den Fraktionen Prof. Dr. Birgit Weitemeyer beauftragt, ein Rechtsgutachten zu erstellen. In diesem ist aufgeführt, welche rechtlich tragfähigen Möglichkeiten zur Auflösung der Stiftung es gibt. (Auch das Gutachten findet sich unten zum Herunterladen.)

Vorrangig ist dies laut Gutachten die Auflösung durch die Stiftungsorgane selber – also den Vorstand und das Kuratorium. Diese Möglichkeit erwächst, so Prof. Weitemeyer, eindeutig aus Paragraf 12 (2) der Stiftungssatzung, wo festgelegt ist, dass der Vorstand eine Auflösung beschließen 'kann' im Sinne von 'muss', wenn der Stiftungszweck 'unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint'.

Diese Voraussetzungen zur Auflösung durch den Vorstand sind angesichts der aktuellen Lage zweifellos gegeben.

Sollten die Stiftungsorgane nicht handeln, dann ergibt sich – laut Gutachten maßgeblich aus Paragraf 87 (1) BGB – die Möglichkeit einer Aufhebung durch die Stiftungsaufsicht.

Die Rechtslage ist nun klar; der Ball liegt im Feld des Vorstandes. Der Vorstand muss handeln und die rechtliche Möglichkeit umsetzen. Tut er es nicht, ist die Stiftungsaufsicht am Zuge.

 

Ausgewählte Dokumente zur Stiftung Klima- und Umweltschutz MV