
Pflegebedürftigen im Land wird seit 2004 ein einkommensabhängiges, aber vermögensunabhängiges Pflegewohngeld gezahlt, um die finanzielle Belastung sozial verträglich zu gestalten. Mecklenburg-Vorpommern war eines der ersten Länder, das ein Pflegewohngeld eingeführt hat, um Pflegebedürftige mit niedrigem Einkommen zu entlasten und Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden.
Mit dem Landespflegegesetz (LPflegeG M-V) vom Januar 2004 wurde die Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen von der Objektförderung auf die Subjektförderung umgestellt und das einkommensabhängige Pflegewohngeld von maximal 200 € eingeführt. Zudem beschreibt es Regelungen zur Pauschalförderung von teilstationären Einrichtungen und zur Einzelförderung von teilstationären und stationären Einrichtungen. Diese Regelungen wären am 31. Dezember 2007 außer Kraft getreten. Mit dem nun verabschiedeten Gesetz werden die Regelungen zum Pflegewohngeld sowie zur Pauschalförderung und zur Einzelförderung bis zum 31.12.2012 verlängert. Das Gesetz trägt zu sozialverträglichen Pflegeentgelten bei und hält den Anteil der Sozialgeldbedürftigen so gering wie möglich.
Der sozialpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Jörg Heydorn, erklärte in der heutigen Landtagsdebatte, dass die Verlängerung dieser Maßnahmen im Landespflegegesetz (Drs. 5/808) bis 2012 die sozialdemokratische Kontinuität in der Pflegepolitik zeige. Dies bedeute Planungssicherheit für die Pflegeeinrichtungen im Land und auch Rechtssicherheit und für die Pflegebedürftigen und ihre Familien. Das Pflegewohngeld sei zu einem funktionierenden und akzeptierten Bestandteil der Pflegelandschaft im Land geworden und damit zu einem Erfolgsmodell, mit dem die Einrichtungen unseres Landes inzwischen auch außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns werben.
Für die Einführung des Pflegewohngeldes wurde die SPD bei der Verabschiedung des Landespflegegesetzes im Jahr 2003 von vielen Seiten heftig kritisiert. Diese Kritik ist verstummt. Im Gegenteil: Inzwischen sind die meisten Kritiker zu Befürwortern geworden.
Die Einschränkung der Geltungsdauer der finanzrelevanten Paragrafen entspricht übrigens den Deregulierungsbemühungen der Landesregierung. Danach sind Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften grundsätzlich zu befristen, um eine Notwendigkeitskontrolle zu gewährleisten.