SPD Landtagsfraktion Mecklenburg Vorpommern
Heute hat Professorin Dr. Birgit Weitemeyer (Institut für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen der Bucerius Law School in Hamburg) das von ihr verfasste Gutachten zu den rechtlichen Möglichkeiten der Auflösung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV vorgestellt. Anschließend stand sie allen Landtagsfraktionen für Nachfragen und eine Diskussion zur Verfügung. Das Gutachten wurde nach einem Beschluss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern zur Auflösung der Stiftung durch die Landesregierung in Auftrag gegeben. Dazu sagt Julian Barlen, Vorsitzender der SPD-Landtagsfraktion: 
„Nach Putins Angriff auf die Ukraine am 24. Februar haben wir als Landtag klar beschlossen, dass die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV nicht fortgesetzt werden soll. Die Auflösung einer Stiftung ist rechtlich zweifellos komplex. Das Gutachten von Prof. Dr. Birgit Weitemeyer zeigt indessen sehr klar, welche rechtlich tragfähigen Möglichkeiten zur Auflösung der Stiftung es gibt.

Vorrangig ist dies die Auflösung durch die Stiftungsorgane selber – also den Vorstand und das Kuratorium. Diese Möglichkeit erwächst, so Prof. Weitemeyer, eindeutig aus Paragraf 12 (2) der Stiftungssatzung, wo festgelegt ist, dass der Vorstand eine Auflösung beschließen 'kann' im Sinne von 'muss', wenn der Stiftungszweck 'unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint'.

Diese Voraussetzungen zur Auflösung durch den Vorstand sind angesichts der aktuellen Lage zweifellos gegeben. Die langfristige Förderung von Akzeptanz und Unterstützung für den Klimaschutz ist angesichts des brutalen Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine mit dem Geld aus russischer Quelle und mit dieser Stiftung nicht sinnvoll möglich. Es fehlt hierfür schlicht an Akzeptanz und somit ist die in der Satzung definierte Breitenwirkung in dieser Konstellation nicht zu erreichen. Außerdem ist die Fertigstellung der Pipeline, was zeitweiliger Zweck des Geschäftsbetriebes der Stiftung war, vollendet und erledigt. Der Stiftungsvorstand ist somit aufgefordert, aktiv zu werden.

Sollten die Stiftungsorgane nicht handeln, dann ergibt sich – laut Gutachten maßgeblich aus Paragraf 87 (1) BGB – die Möglichkeit einer Aufhebung durch die Stiftungsaufsicht.

Die Rechtslage ist nun klar; der Ball liegt im Feld des Vorstandes. Der Vorstand muss nun handeln und diese rechtliche Möglichkeit umsetzen. Tut er es nicht, ist die Stiftungsaufsicht am Zuge.

Als Koalition sind wir auf die Oppositionsfraktionen zugegangen, um auch in der Maisitzung des Landtages ein gemeinsames Zeichen mit einem gemeinsamen Antrag zu beschließen. Sollte es einer Fraktion bis zur Maisitzung zu lange dauern, stehen wir auch für eine Sondersitzung zur Verfügung.“
Kontakt
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