SPD Landtagsfraktion Mecklenburg Vorpommern
Heute hat die MV-Koalition den Antrag „Schulnetz bis 2030 langfristig sichern“ in den Landtag eingebracht. „Mit dem Anspruch ‚Kurze Wege für kurze Beine‘ setzen wir die Vorhaben unserer Koalitionsvereinbarung um: für ein verlässliches Schulnetz für die Kinder und Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern“, begründet Andreas Butzki, bildungspolitischer Sprecher der SPD-Fraktion im Landtag Mecklenburg-Vorpommern, die Intension des Antrages.
„Mit dem Erhalt des Schulnetzes bis 2030 wollen wir den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Eltern Sicherheit geben. Wir wollen damit verhindern, dass Schulwege allein aufgrund sinkender Schülerzahlen in einigen Regionen unseres Landes länger werden und damit stärken wir vor allem die Attraktivität der ländlichen Regionen. Schon jetzt müssen viele Mädchen und Jungen lange Schulwege auf sich nehmen. Darum sollen Schulen, wo es vor Ort auch gewollt ist, nicht schließen müssen, nur weil die gesetzlich geregelten Schülermindestzahlen nicht mehr reichen. Diese Herausforderung wollen und müssen wir im Interesse der Schülerinnen und Schüler gemeinsam meistern. Dazu sollen zunächst die Grundlagen für die Schulentwicklungsplanung und in einem weiteren Schritt das Schulgesetz angepasst werden.“

Zum Hintergrund
Im Verfahren der Schulentwicklungsplanung wird ein Erreichen der Schülermindestzahlen in Bezug auf die zugrundeliegenden prognostizierten Schülerzahlen eingeschätzt. Mit Blick auf die Landesbevölkerungsprognose und der darauf basierenden Schülerzahlprognose sind in den nächsten Jahren wieder rückläufige Schülerzahlen zu erwarten – zunächst im Grundschulbereich und folgend für den Sekundarbereich I. Der Rückgang unterscheidet sich regional und führt dazu, dass ein Teil der derzeit bestehenden Schulen dann nicht mehr die Schülermindestzahlen erreicht und nach den aktuell geltenden Regelungen geschlossen werden müsste. Im laufenden Schuljahr haben insgesamt 57 Schulen die Schülermindestzahl nicht erreicht. In den vergangenen zehn Jahren wurde keiner öffentlichen allgemein bildenden Schule eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Absatz 5 des Schulgesetzes verwehrt.
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