Im Verfahren gegen Jan Hendrik H. und Haik J. wegen des Verdachts auf unrechtmäßige Datenabfrage gemäß §§ 42, 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) war es zu einer Einstellung der Strafverfolgung gekommen. Thematisch ging es dabei um die persönlichen Daten, die für die Erstellung von sog. Todeslisten genutzt wurden. Die Presse hatte seinerzeit bei Bekanntwerden ausführlich über diese Listen berichtet.
Wie der heute als Zeuge vernommene Leitende Oberstaatsanwalt berichtet hat, scheiterte die Strafverfolgung an einer zentralen gesetzlichen Bestimmung: Verstöße gegen das Datenschutzrecht können nur verfolgt werden, wenn die betroffenen Personen innerhalb einer Frist von drei Monaten einen Strafantrag stellen.
Dazu äußert sich die Obfrau der SPD für den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss, Martina Tegtmeier, wie folgt:
„Es ist ein schwerwiegendes Defizit unseres aktuellen Rechtssystems, dass Betroffene in einer solch belastenden Situation nicht zwingend darüber informiert werden, sondern selbst aktiv werden müssen, um eine Strafverfolgung in Gang zu setzen. Bei einem absoluten Antragsdelikt wie dem Datenschutzverstoß reicht selbst ein erhebliches öffentliches Interesse nicht aus, um tätig zu werden. Zudem läuft die gesetzliche Frist von drei Monaten unerbittlich ab – auch dann, wenn die Betroffenen gar nicht über ihre Rechte informiert wurden. Auch in solchen Zuammenhängen sollten wir den Opferschutz stärken."