Julian Barlen: Urteil des Landessozialgerichts NRW beendet finanzielle Benachteiligung von Krankenkassen mit vielen älteren und sterbenskranken Versicherten
Der 16. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Berechnungsfehler im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) korrigiert werden muss. Dazu erklärt der gesundheitspolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion Mecklenburg-Vorpommern, Julian Barlen:
„Die Korrektur bei der Berechnung der Finanzzuweisungen für die Krankenkassen ist eine wichtige und positive Entscheidung. Gerade Krankenkassen mit überdurchschnittlich vielen älteren und sterbenskranken Versicherten, die durch die bisherige Berechnungspraxis systembedingt benachteiligt wurden, werden davon profitieren.
Für Mecklenburg-Vorpommern ist das richtungsweisend. Denn vor allem für unser Land ist zu erwarten, dass der Anteil älterer Versicherter zunimmt. Das hätte eine Schlechterstellung der hier ansässigen Krankenkassen zur Folge, was sich wiederum in der Versorgung der Menschen im Land niedergeschlagen hätte. Eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung braucht eine solidarische Finanzierung auf Kassenseite. Die Mittel müssen dort ankommen, wo sie gebraucht werden.
Deshalb hat sich der Landtag Mecklenburg-Vorpommern auf Initiative der SPD-Fraktion schon im Oktober vergangenen Jahres klar für die Korrektur des Berechnungsfehlers ausgesprochen. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) blieb jedoch untätig – auch gegen den Rat der Experten vom Bundesversicherungsamt. Deshalb ist das jüngste Urteil zum Morbi-RSA als wichtiger und positiver Beitrag für eine bedarfsorientierte Finanzierung der medizinischen Versorgung ausdrücklich zu begrüßen.“
Hintergrund:
Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) ist ein Ausgleichssystem im Rahmen der Mittelzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen. Der wissenschaftliche Beirat zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs hat festgestellt, dass die Mittelzuweisungen an die Krankenkassen für innerhalb eines Jahres versterbende Versicherte verzerrt berechnet werden. Die Leistungsausgaben und die Versicherungstage werden für Versicherte mit einer unvollständigen Versichertenperiode grundsätzlich auf ein Jahr hochgerechnet. Dies erfolgt aber nicht für Versicherte, die innerhalb einer Versichertenperiode versterben. Daraus resultiert, dass Mittelzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds gerade für gesetzliche Krankenkassen mit einem hohen Anteil alter und kranker Versicherter zu niedrig ausfallen. Im Gegensatz dazu erhalten gesetzliche Krankenkassen mit einem geringen Anteil alter und kranker Versicherter vergleichsweise hohe Leistungszuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Das Ziel des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs, den Wettbewerb der Krankenkassen unabhängig von Gesundheitszustand der Versicherten zu gewährleisten, wird damit nicht realisiert. Auch das Ziel einer bedarfsgerechten Finanzierung der Gesundheitsversorgung wird nicht erreicht. Risikoselektion der Krankenkassen wird dadurch nicht gänzlich vermieden. Dieser Berechnungsfehler wurde nun mit dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen korrigiert.